Keine Verordnungsobergrenze für Blutzuckerteststreifen


Keine Verordnungsobergrenze bei insulinpflichtigem Diabetes


Für die Verordnung von Blutzuckerteststreifen bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus der Typen 1 und 2 existieren keine verbindlichen Mengenbeschränkungen. Ärzte dürfen ihren Patienten im Rahmen ihrer Therapiefreiheit die Menge an Teststreifen verschreiben, die sie nach ärztlicher Einschätzung (medizinische Notwendigkeit) benötigen. Dies bestätigt die Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 28.01.2014 und bekräftigt damit unmissverständlich, dass ein vorgegebener Orientierungsrahmen keine Höchstgrenze darstellt. Diese Erklärung der KV Westfalen-Lippe gilt bundesweit, da die Versorgung von Versicherten einheitlich und nicht länderspezifisch geregelt ist.

Ambulante Pflegedienste sind nicht grundsätzlich verpflichtet die Blutzuckerteststreifen für ihre Kunden vorzuhalten.


Bisherige Verordnungspraxis

In zahlreichen Fällen orientierten sich Ärzte in der Verordnungspraxis von Blutzuckerteststreifen an sogenannten "Orientierungs-" oder "Empfehlungsrahmen", die die Einhaltung von Verordnungsobergrenzen (i.d.R. 400 Teststreifen/Quartal) nahelegen. Diese wurden von den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Unsicherheiten bei der Verordnung rührten zudem aus der Angst vor sogenannten Regressen, die dem Arzt bei unwirtschaftlicher Verordnungspraxis und Überschreitung von Verordnungsmengen im Quartal drohen.


Der ‒ nicht bindende ‒ Orientierungsrahmen kann im Einzelfall überschritten werden, soweit der verordnende Arzt nach Prüfung der patientenindividuellen Situation im Einzelfall feststellt, dass die medizinische Notwendigkeit für eine Versorgung oberhalb des Orientierungsrahmens gegeben ist.


Ausreichende Zahl an Blutzuckerteststreifen ist unverzichtbar

Die ausreichende Verordnung von Blutzuckerteststreifen bei Diabetes-Patienten mit Insulinpflicht ist unverzichtbar zur Kontrolle und sicheren Einstellung des Blutzuckerwerts und damit für die korrekte Diabetesbehandlung. Die Häufigkeit der Blutzuckerselbsttests und die benötigte Teststreifenmenge hängen dabei ab von der Stoffwechselsituation und der einhergehenden Therapie sowie den Lebensumständen des Patienten, weswegen eine pauschale Richtgröße die notwendige und dem Patienten zustehende Versorgung nicht gewährleisten kann. Die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) empfiehlt in ihren Leitlinien für Typ-1-Diabetiker die mindestens viermalige Blutzuckerselbstmessung täglich.

Bei Fehlbehandlung, etwa aufgrund insuffizienter Blutzuckerkontrollen, drohen Schädigungen von Blutgefäßen und Nerven, im schweren Verlauf Koma, Demenz, Schlaganfall, Herzrhythmusstörungen und der plötzliche Herzstillstand. Die hieraus resultierenden Behandlungskosten sind ungleich höher als die Kosten zusätzlicher, jedoch innerhalb der Behandlung erforderlicher Teststreifen. Der Zukauf von Teststreifen über die Verordnung des Arztes hinaus stellt für viele Patienten einen nicht leistbaren, eigenen finanziellen Aufwand dar.


Therapiehoheit liegt beim behandelnden Arzt

Die amtliche Bestätigung einer Kassenärztlichen Vereinigung bekräftigt den verordnenden Ärzten die Therapiehoheit und die notwendige Behandlungsfreiheit. Sie sichert die Versorgung nach den Regeln der ärztlichen Kunst und innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Krankenversicherung (§2 SGB V). Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist hierbei entsprechend zu beachten (§§ 12 und 106 SGB V).

Der BVMed begrüßt diese Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe. Der Verband setzt sich für die Sicherstellung einer qualitätsgerechten gesamtheitlichen Diabetesversorgung und das Diabetes-Selbstmanagement ein. Eine erfolgreiche Diabetes-Therapie vermindert die Kosten von Folge- und Nebenerkrankungen. Für die Diabetes-Behandlung ist die Blutzuckermessung ein unverzichtbarer Bestandteil.

Eine Beschränkung der Teststreifenmenge besteht lediglich für Patienten mit nicht insulinpflichtigem Diabetes Typ 2. Hier gilt quartalsunabhängig eine Obergrenze von 50 Teststreifen je Behandlungssituation.


Stand: Mai 2015
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